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Thole – 72. Lfg. 06.2017 – InsO § 269h – Koordinationsplan
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2017 § 269h Koordinationsplan
(1) 1Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. 2Der Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. 3Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vorlegenden den Mangel nicht beheben können oder innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetzten Frist nicht beheben.
(2) 1In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. 2Insbesondere kann der Plan Vorschläge enthalten:
  • 1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe,
  • 2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,
  • 3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern.
(3) 1Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Koordinationsplans versagt wird, steht jedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu. 2Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zuzuziehen.*
Literatur: Brünkmans, Die koordinierte Verfahrensbewältigung von Insolvenzverfahren gruppenangehöriger Schuldner nach dem Diskussionsentwurf zur Konzerninsolvenz, Der Konzern 2013, 169; ders., Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen, 2009; Dellit, Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen: Der Konzerninsolvenzplan, Der Konzern 2013, 190; Eidenmüller/Frobenius, Ein Regulierungskonzept zur Bewältigung von Gruppeninsolvenzen: Verfahrenskonsolidierung im Kontext nationaler und internationaler Reformvorhaben, Beilage 3 zu ZIP 22/2013; Göpfert, In re Maxwell Communications – ein Beispiel einer „koordinierten“ Insolvenzverwaltung in parallelen Verfahren, ZZPInt 1 (1996), 269; Harder/Lojowsky, Der Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen – Verfahrensoptimierung zur Sanierung von Unternehmensverbänden?, NZI 2013, 327; Paul, §§ 231, 232 InsO: Planzurückweisung trotz vorliegender Stellungnahmen der Beteiligten?, ZInsO 2012, 259; Paulus, „Protokolle“ – ein anderer Zugang zur Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen, ZIP 1998, 977; Pleister, ZIP 2013, 1013; Thole, Die Disposition über Insolvenzanfechtungsansprüche im Regelverfahren und im Insolvenzplan, ZIP 2014, 1653; Verhoeven, Konzerne in der Insolvenz nach dem Regierungsentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (RegE) – Ende gut, alles gut … und wenn es nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende, ZInsO 2014, 217.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Verhältnis zur EuInsVO III. Voraussetzungen 1. Planinitiativrecht 2. Zustimmung des Gruppen-Gläubigerausschusses 3. Zurückweisung des Plans IV. Inhalt des Koordinationsplans 1. Maßnahmen zur abgestimmten Abwicklung 2. Beispiele gemäß Absatz 2 Satz 2 V. Entscheidung des Koordinationsgerichts und Rechtsbehelf VI. Umsetzung des Koordinationsplans
*
*)
§ 269h ist durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KIG) vom 13.4.2017, BGBl I, 866, eingefügt worden und tritt am 21.4.2018 in Kraft.

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