Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2017
§ 269g
Vergütung des Verfahrenskoordinators
(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. 4Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist.*
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Verhältnis zur EuInsVO III. Vergütung und Auslagenersatz (Abs. 1) IV. Interner Ausgleich aus den Massen (Abs. 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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- *)§ 269g ist durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KIG) vom 13.4.2017, BGBl I, 866, eingefügt worden und tritt am 21.4.2018 in Kraft.