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Thole – 72. Lfg. 06.2017 – InsO § 269f – Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinator
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2017 § 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinator
(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. 2Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. 3Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lassen.
(2) 1Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet. 2Sie haben ihm auf Aufforderung insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordinators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.*
Literatur: Stahlschmidt/Bartelheimer, Änderungen bei der Konzerninsolvenz in Eigenverwaltung durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen – Frischzellenkur auch für DAX-Unternehmen?, ZInsO 2017, 1010; Thole, Die Haftung des Koordinationsverwalters und der Einzelverwalter bei der koordinierten Konzerninsolvenz, Der Konzern 2013, 182.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Verhältnis zur EuInsVO III. Aufgaben des Verfahrenskoordinators (Abs. 1) 1. Abgestimmte Abwicklung 2. Gläubigerinteresse IV. Kooperationspflicht der Einzelverwalter mit dem Verfahrenskoordinator (Abs. 2) 1. Zusammenarbeit und Mitteilung von Informationen 2. Grenzen der Pflicht 3. Sachwalter und Eigenverwaltung V. Verweisungsvorschrift in Absatz 3
*
*)
§ 269f ist durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KIG) vom 13.4.2017, BGBl I, 866, eingefügt worden und tritt am 21.4.2018 in Kraft.

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