Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2017
§ 269d
Koordinationsgericht
(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.
(2) 1Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2§ 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.*
Literatur: Dellit, Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen: Der Konzerninsolvenzplan, Der Konzern 2013, 190; Eidenmüller/ Frobenius, Ein Regulierungskonzept zur Bewältigung von Gruppeninsolvenzen: Verfahrenskonsolidierung im Kontext nationaler und internationaler Reformvorhaben, Beilage 3 zu ZIP 22/2013; Thole, Das neue Konzerninsolvenzrecht in Deutschland und Europa, KTS 2014, 351.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Verhältnis zur EuInsVO III. Voraussetzungen 1. Zuständigkeit des Koordinationsgerichts 2. Antrag und Antragsberechtigung 3. Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet 4. Rechtsfolge: Anordnung nach Ermessen 5. RechtsbehelfDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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- *)§ 269d ist durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KIG) vom 13.4.2017, BGBl I, 866, eingefügt worden und tritt am 21.4.2018 in Kraft.