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Holzer – 75. Lfg. 03.2018 – InsO § 13a – Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2018 § 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben:
  • 1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Geschäftsjahres der anderen gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen entsprechende Angaben gemacht werden,
  • 2. aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt,
  • 3. ob eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmensgruppe oder eines Teils davon angestrebt wird,
  • 4. welche gruppenangehörigen Unternehmen Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, und
  • 5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde, einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens.
(2) 1Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. 2Liegt ein solcher nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. 3Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.*
Literatur: Beck, Perspektiven eines Konzerninsolvenzrechts, DZWIR 2014, 381; Brünkmans, Die koordinierte Verfahrensbewältigung von Insolvenzverfahren gruppenangehöriger Schuldner nach dem Diskussionsentwurf zur Konzerninsolvenz, Der Konzern 2013, 169; ders., Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen: Kritische Analyse und Anregungen aus der Praxis, ZIP 2013, 193; Eidenmüller, Verfahrenskoordination bei Konzerninsolvenzen, ZHR 169 (2005), 528; Eidenmüller/Frobenius, Ein Regulierungskonzept zur Bewältigung von Gruppeninsolvenzen: Verfahrenskonsolidierung im Kontext nationaler und internationaler Reformvorhaben, Beilage zu ZIP 22/2013; Fölsing, Konzerninsolvenz: Gruppen-Gerichtsstand, Kooperation und Koordination, ZInsO 2013, 413; Frind, Gefahren und Probleme bei der insolvenzgesetzlichen Regelung der Insolvenz der „Unternehmensgruppe“, ZInsO 2014, 927; ders., Die Überregulierung der „Konzern“insolvenz, Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“, ZInsO 2013, 429; Harder, Das neue deutsche Konzerninsolvenzrecht im Überblick, NJW-Spezial 2017, 469; Holzer, Die Empfehlungen der UNCITRAL zum nationalen und internationalen Konzerninsolvenzrecht, ZIP 2011, 1894; ders., Die Identifizierung des Schuldners im Grundbuch und in anderen gerichtlich geführten Registern, ZfIR 2008, 129; ders., Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer nach englischem Recht gegründeten „limited“ im Hinblick auf das deutsche Insolvenzverfahren, ZVI 2005, 457; Hirte, Towards a Framework for the Regulation of Corporate Groups' Insolvencies, ECFR 2008, 213; ders., Vorschläge für die Kodifikation eines Konzerninsolvenzrechts, ZIP 2008, 444; Jaffé/Friedrich, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Insolvenzstandorts Deutschland, ZIP 2008, 1849; Kübler, Konzern und Insolvenz – Zur Durchsetzung konzernmäßiger Sanierungsziele an den Beispielsfällen AEG und Korf, ZGR 1984, 560; Laroche/Schöttler/Siebert/Pruskowski, Quo vadis iudex concursus? – Das Insolvenzgericht auf dem Weg vom Konkursgericht zum Sanierungsgericht?! –, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 311; Lienau, Der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, Der Konzern 2013, 157; Leutheusser-Schnarrenberger, Dritte Stufe der Insolvenzrechtsreform, ZIP 2013, 97; Paulus, Wege zu einem Konzerninsolvenzrecht, ZGR 2010, 270; ders., Überlegungen zu einem modernen Konzerninsolvenzrecht, ZIP 2005, 1948; Pleister/Sturm, Die Herausforderungen des neuen Konzerninsolvenzrechts, ZIP 2017, 2329; Römermann, Die Konzerninsolvenz auf der Agenda des Gesetzgebers, ZRP 2013, 201; Karsten Schmidt, Flexibilität und Praktikabilität im Konzerninsolvenzrecht – Die Zuständigkeitsfrage als Beispiel, ZIP 2012, 1053; Sester, Plädoyer gegen ein materielles Konzerninsolvenzrecht, ZIP 2005, 2099; Thole, Das neue Konzerninsolvenzrecht in Deutschland und Europa, KTS 2014, 351; UNCITRAL (Hrsg.), Legislative Guide on Insolvency Law, 2005; dies., Legislative Guide on Insolvency Law, Part three: Treatment of enterprise groups in insolvency, 2012; Vallender, Einführung eines Gruppen-Gerichtsstands – ein sachgerechter Ansatz zur Bewältigung von Konzerninsolvenzen, Der Konzern 2013, 162; Verhoeven, Konzerne in der Insolvenz nach dem Regierungsentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (RegE), ZInsO 2014, 217.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Antragsprinzip III. Inhalt des Antrags 1. Zwingende Angaben 2. Fakultative Angaben 3. Zusätzliche Angaben IV. Die Angaben und Erklärungen im Einzelnen 1. Name, Sitz und Unternehmensgegenstand (Abs. 1 Nr. 1) 2. Bilanzsumme und Umsatzerlöse (Abs. 1 Nr. 1) 3. Arbeitnehmer (Abs. 1 Nr. 1) 4. Gemeinsames Interesse der Gläubiger (Abs. 1 Nr. 2) a) Bestmögliche Befriedigung b) Sachkundiges Insolvenzgericht c) Sitz der Muttergesellschaft d) Sitz der Gruppenmitglieder e) Sitz der staatlichen Aufsicht 5. Fortführung oder Sanierung (Abs. 1 Nr. 3) 6. Aufsichtspflichtige Unternehmen (Abs. 1 Nr. 4) 7. Eröffnete Verfahren über das Vermögen von Gruppenmitgliedern (Abs. 1 Nr. 5) 8. Letzter Abschluss der Unternehmensgruppe (Abs. 2)
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*)
§ 13a ist durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KIG) vom 13.4.2017, BGBl I, 866, eingefügt worden und tritt am 21.4.2018 in Kraft.

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