Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 19
Übergangsregelung
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Übersicht
I. Allgemeines II. Übergangsvorschrift zur Ersten Änderungsverordnung (Abs. 1) III. Übergangsvorschrift zur Zweiten Änderungsverordnung (Abs. 2) IV. Verhältnis von Absatz 1 zu Absatz 2 V. Vergütung des Sequesters VI. Übergangsvorschrift zur Änderung des § 17 Abs. 2 durch das ESUG (Abs. 3) VII. Übergangsvorschrift zu den Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 15.7.2013 (Abs. 4) VIII. Übergangsvorschrift zu den Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 22.12.2020 und Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG vom 22.12.2020 (Abs. 5).Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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