Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 17
Berechnung der Vergütung
(1) 1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) 1Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
Literatur: Saage, Die Vergütung des Konkurs- und Vergleichsverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirats, DB 1960, 835; Uhlenbruck, Die insolvenzrechtliche Behandlung von Prämien für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Verwaltern und Mitgliedern der gesetzlichen Gläubigervertretungen, VersR 1973, 499; Zimmer, Die Vergütung des Gläubigerausschusses, ZIP 2013, 1309.
Übersicht
I. Normgrundsätze II. Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses 1. Höhe der Vergütung a) Abrechnung nach Zeitaufwand b) Andere Vergütungsart 2. Auslagenerstattung; Umsatzsteuer 3. Festsetzung; Rechtsbehelfe 4. Vorschuss III. Vergütung der vorläufigen GläubigerausschussesDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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