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Stoffler – 109. Lfg. 09.2026 – InsVV § 15 – Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2026 § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.
(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 1 anzuwenden (§ 19 Abs. 5 InsVV):
(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.
Literatur: Harder, Der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen NJW-Spezial 2023, 469.

Übersicht

I. Normgrundsatz II. Die Vergütungshöhe 1. Regelhöhe 2. Kappungsgrenze III. Vergütungsgarantie IV. Inkrafttreten und Übergangsregelung

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