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Stoffler – 89. Lfg. 08.2021 – InsVV § 14 – Grundsatz
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 14 Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält:
1.
von den ersten 35 000 Euro
5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag
bis 70 000 Euro
3 vom Hundert,
3.
von dem darüber hinaus-
gehenden Betrag
1 vom Hundert.
(3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (§ 19 Abs. 5 InsVV):
§ 14
Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält:
1.
von den ersten 25 000 Euro
5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag
bis 50 000 Euro
3 vom Hundert,
3.
von dem darüber hinaus-
gehenden Betrag
1 vom Hundert.
(3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro

Übersicht

I. Normgrundsätze II. Die Vergütung 1. Grundsatz 2. Höhe der Vergütung in den ab dem 1.1.2021 beantragten Verfahren 3. Vergütung gemäß § 300a InsO für die Verwaltung von Neuerwerb 4. Festsetzungsverfahren 5. Verjährung 6. Inkrafttreten und Übergangsregelung

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