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Stoffler – 89. Lfg. 08.2021 – InsVV § 13 – Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
Auf Verfahren, die ab dem 1.7.2014 und vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, ist die bis zum 31.12.2020 geltende Fassung anzuwenden (§ 19 Abs. 5 InsVV):
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (§ 19 Abs. 4 InsVV):
Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
(1) 1Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. 2Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. 3Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. 4Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 5Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung.
Literatur: Grote/Pape, Das Ende der Diskussion? Die wichtigsten Neuregelungen zur Restschuldbefreiung, ZInsO 2013, 1433; Gortan, Kürzung der Mindestvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 3 II e InsVV, NZI 2016, 339.

Übersicht

I. Vorbemerkung II. Vergütung des Insolvenzverwalters in ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren 1. Allgemeines 2. Inhalt und Auswirkung der Anpassung 3. Regelvergütung 4. Mindestvergütung 5. Besonderheit bei sog. asymmetrischen Verfahren 6. Inkrafttreten und Übergangsregelung III. Vergütung des Treuhänders in vor dem 1.7.2014 beantragten Verfahren 1. Allgemeines 2. Die Regelvergütung a) Die Berechnungsgrundlage aa) Berechnungsgrundlage bei Verwertung von mit Absonderungsrechten behafteten Massegegenständen bb) Berechnungsgrundlage bei Betriebsfortführung cc) Weitere Besonderheiten bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage b) Der Regelsatz c) Zu- und Abschläge aa) Angemessenheit von Zu- oder Abschlägen bb) Berechnung der Zu- und Abschläge 3. Anwendbare Regelungen 4. Mindestvergütung IV. Der vorläufige Treuhänder bzw. (Verbraucher-)Insolvenzverwalter V. Auslagen und Umsatzsteuer VI. Nachtragsverteilung

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