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Prasser – 95. Lfg. 03.2023 – InsVV § 12a – Vergütung des vorläufigen Sachwalters
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 12a Vergütung des vorläufigen Sachwalters
(1) 1Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. 2Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 3Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. 4Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. 5Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
Literatur: Blersch, Die Neuregelungen des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts, NZI-Beilage 2021, 94; Graeber, Die Änderungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Gesetze vom 22.12.2020: Eine Analyse, NZI 2021, 370, 374.

Übersicht

I. Anwendungsbereich des § 12a InsVV II. Eigenständiger Vergütungsanspruch III. Berechnungsgrundlage IV. Regelvergütung V. Zu- und Abschläge VI. Nachträgliche Änderung der Festsetzung (Abs. 2) VII. Vorläufiger Sachwalter als Sachverständiger (Abs. 4) VIII. Auslagen (Abs. 5) IX. Unanwendbarkeit des § 12a nach § 5 Abs. 7 COVInsAG

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