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Prasser/Stoffler – 98. Lfg. 12.2023 – InsVV § 11 – Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) 1Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 2Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. 3Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Auf Verfahren, die vor dem 19.7.2013 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung der Absätze 1 und 2 anzuwenden (Art. 9 Satz 2 RSB-VerkürzungsG):
(1) 1Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders vergütet. 2Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 3Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. 4Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. 5Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) 1Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. 2Bei einer solchen Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Literatur: Amery/Kästner, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Streitfrage, ZIP 2013, 2041; Blersch, Vergütungsrolle rückwärts contra legem!, ZIP 2006, 598; Büttner, Die Neuregelung des § 11 Abs. 2 InsVV – Ein Sturm im Wasserglas?, ZVI 2008, 281; Eickmann, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, DZWIR 2001, 235; ders., Die Vergütung des nach § 106 KO bestellten Sequesters, ZIP 1982, 21; Frind/Förster, Schwacher Verwalter ohne Fortführungskompetenz?, ZInsO 2004, 76; Ganter, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Insolvenzrecht im Jahre 2004, NZI 2005, 241; Graeber, Zum Umgang mit Aus- und Absonderungsgegenständen in der Berechnungsgrundlage eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Verfahren vor dem 19.7.2013 – BGH versus Bundestag und BMJ, NZI 2013, 836; ders., Der neue § 11 InsVV: Seine Auswirkungen auf vorläufige Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte, ZInsO 2007, 133; ders., Die Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in § 11 InsVV, InsbürO 2007, 82; ders., Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV, 2003; ders., Vergütung des vorläufigen Verwalters und Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten, NZI 2001, 184; Haarmeyer, Die „neue“ Vergütung des vorläufigen Verwalters. Ein Überblick über die Änderungen und Auswirkungen der 2. ÄndVO-InsVV, ZInsO 2007, 73; Haarmeyer/Förster, Die bloß nennenswerte und die erhebliche Verwaltungstätigkeit, ZInsO 2001, 215; Heyn, Vergütungsanträge nach der InsVV, 2007; Keller, Adversus haereses – Glaubenskampf um die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, ZIP 2008, 1615; ders., Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütungsberechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters, NZI 2006, 271; ders., Systemfragen bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, ZIP 2001, 1749; ders., Die erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV, NZI 2021, 816; Ley, Die neue Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzverfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, ZIP 2004, 1391; Raebel, Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, in: Festschrift Fischer, 2008, S. 459; Schmerbach, Neue Sachverständigenvergütung im Insolvenzverfahren ab dem 1.7.2004, InsbürO 2004, 82; Vill, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, in: Festschrift Fischer, 2008, S. 547.

Übersicht

I. Zur Genesis der Norm 1. Der Rechtszustand vor der InsVV 2. Die Regelung der InsVV a) Einführung einer eigenständigen Regelung b) Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage c) Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 2 durch die Verordnung vom 4.10.2004 d) BGH-Beschlüsse vom 14.12.2005 und 13.7.2006 e) Die Änderung des § 11 durch Verordnung vom 21.12.2006 f) BGH-Entscheidungen vom 15.11.2012 g) Änderung durch das RSB-Verkürzungsgesetz II. Grundsätze der Vergütung des vorläufigen Verwalters III. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters 1. Die Berechnungsgrundlage a) Grundsatz b) „Dynamisches Vermögen“ c) Wertansatz d) Einzelne Bewertungsfragen aa) Mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Gegenstände bb) Unbelastete Vermögensgegenstände cc) Teilweise belastete Vermögensgegenstände e) Besonderheiten f) Die Einbeziehung von Sicherungsgut g) Der Ausschluss von Besitzüberlassungsverhältnissen 2. Die Vergütungshöhe 3. Die Anpassung des Regelvergütungssatzes an die Tätigkeit im konkreten Verfahren a) Zuschläge wegen Überschreitens des Normalverfahrens (§ 3 Abs. 1, § 10) aa) Aus- und Absonderungsrechte bb) Betriebsfortführung cc) Dauer dd) Einziehung von Außenständen ee) Feststellung von Anfechtungsansprüchen ff) Gläubigerzahl gg) Insolvenzgeldangelegenheiten hh) Sanierungsbemühungen ii) Verwertungsmaßnahmen jj) Zustimmungsvorbehalt/Veräußerungsverbot/persönliche Zahlungszusagen kk) Immobilienverwaltung ll) Weitere Zuschlagskriterien b) Abschläge wegen Unterschreitens des Normalverfahrens (§ 3 Abs. 2 Buchst. c, d, § 10) IV. Auslagen, Nebenkosten, Umsatzsteuer V. Die Mindest(regel)vergütung VI. Die Vergütungsänderung nach Absatz 2 1. Grundsatz 2. Anzeigeobliegenheit des Verwalters VII. Zusatzvergütung als Gutachter (Abs. 4) 1. Umfang der Betrauung 2. Höhe der Entschädigung

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