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Prasser – 65. Lfg. 09.2015 – InsVV § 8 – Festsetzung von Vergütung und Auslagen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) 1Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. 3Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) 1Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. 2Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Literatur: Amberger, Übertragung der Zustellungen auf den Insolvenzverwalter gem. § 8 Abs. 3 InsO und deren Auswirkung auf den Vergütungsanspruch und Auslagenersatz des Verwalters, InsbürO 2007, 91; Graeber, Rückzahlung und Verzinsung zuviel entnommener Verwaltervergütung, NZI 2014, 147; ders., Zur Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und ihre Berücksichtigung bei der Vergütungsfestsetzung, ZInsO 2005, 752.

Übersicht

I. Normgrundsätze II. Das Verfahren 1. Antrag 2. Inhalt des Beschlusses a) Entscheidungsformel b) Besonderheit bei Planüberwachung c) Begründung III. Rechtskraft IV. Entnahme; Rückzahlung; Berücksichtigung von Gegenforderungen V. Die Festsetzung von Auslagen

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