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Prasser – 99. Lfg. 03.2024 – InsVV § 6 – Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
(1) 1Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) 1Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. 2Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

Übersicht

I. Normgrundsätze II. Die Vergütung für eine Nachtragsverteilung 1. Anspruch 2. Höhe der Vergütung 3. Faustregeltabelle 4. Auslagen III. Die Vergütung für die Überwachung der Planerfüllung 1. Grundsatz; Verfahren 2. Vergütungshöhe 3. Auslagen; Umsatzsteuer

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