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Prasser/Stoffler – 61. Lfg. 11.2014 – InsVV § 3 – Zu- und Abschläge
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 3 Zu- und Abschläge
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
  • a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
  • b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
  • c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
  • d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
  • e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
  • a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war,
  • b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
  • c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
  • d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte oder
  • e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 2 anzuwenden (§ 19 Abs. 4 InsVV):
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
  • a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war,
  • b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
  • c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet oder
  • d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte.
Literatur: Eickmann, Vergütungsfestsetzung für Verwalter: Entscheidung nach Willkür oder Gesetz?, in: Prütting (Hrsg.), Insolvenzrecht 1996, RWS-Forum 9, 1997, S. 257; A. Graeber/T. Graeber, Die Vergleichsrechnung bei mehreren masseerhöhenden Zuschlagsgründen in der Insolvenzverwaltervergütung, NZI 2012, 355; T. Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A–Z, 2005; Haarmeyer, Die Neuregelung der insolvenzrechtlichen Vergütung – Ein erster Schritt in die richtige Richtung –, ZInsO 1998, 225; Keller, Der Degressionsausgleich bei der Vergütung des Insolvenzverwalters, NZI 2013, 19; ders., Die Bestimmung des vergütungsrechtlichen Normalfalles nach § 2 InsVV, in: Festschrift Görg, 2010, S. 247; Schmidt, Verfahrensbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Medienpräsenz des Insolvenzverwalters als sonstiger Zuschlagsfaktor für die Verwaltervergütung gemäß § 3 InsVV, ZInsO 2012, 1886.

Übersicht

I. Normgrundsätze 1. Allgemeines 2. Tätigkeitsvergütung 3. Angemessenheit der Vergütung 4. Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise zur Ermittlung der Besonderheiten des Einzelfalles 5. Voraussetzung der Erheblichkeit einer Abweichung 6. Einzelprüfung- oder Einzelfestsetzung 7. Zu- und Abschläge auf Mindestvergütung 8. Notwendigkeit einer Gesamtschau a) Aktueller Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung b) Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 9. Regelvergütung als Berechnungsbasis für Zu- und Abschläge 10. Darlegungs- und Beweislast II. Vergütungserhöhende Faktoren 1. Allgemeine Grundsätze a) Differenzierung nach masseerhöhenden und masseneutralen Zuschlagsgründen b) Erfolgskomponente im Zuschlagssystem c) Zuschläge für Regeltätigkeiten d) Konkurrenz von Zuschlag und Delegation 2. Zwingende Natur der Norm 3. Das Normalverfahren als Wertungsmaßstab 4. Die einzelnen Erhöhungstatbestände (alphabetisch geordnet) a) Altlasten b) Anfechtung c) Arbeitsverhältnisse d) Aus- und Absonderungsrechte e) Auslandsberührung f) Bauinsolvenz g) Beteiligungsverhältnisse/Beteiligungscontrolling h) Betriebsfortführung i) Betriebsveräußerung aa) Vorbereitung der Betriebsveräußerung bb) Abschluss und Umsetzung der Unternehmenskaufverträge j) Börsennotierung k) Dauer des Verfahrens l) Degressionsausgleich m) Forderungsanmeldung; Tabellenführung n) Freihändige Verwertung von Immobilien o) Gläubigerausschuss p) Hausverwaltung q) Insolvenzplan r) Konzernbedingte Verflechtungen s) Mehrere Betriebsstätten des Schuldners t) Obstruktiver Schuldner, schwierige Informationsbeschaffung u) Verwertungsprobleme v) Zustellungen im Auftrag des Insolvenzgerichts w) Zusätzliche Faktoren 5. Faustregeltabelle III. Vergütungsmindernde Faktoren (Abs. 2) 1. Grundsatz 2. Die einzelnen Faktoren a) Vorläufige Verwaltung (Buchst. a) b) Fortgeschrittene Masseverwertung (Buchst. b) c) Vorzeitige Verfahrens-/Amtsbeendigung (Buchst. c) d) Unterdurchschnittliche Tätigkeit bei großer Masse (Buchst. d) e) Überschaubare Vermögensverhältnisse und geringe Gläubigerzahl oder geringe Höhe der Verbindlichkeiten (Buchst. e) f) Sonderinsolvenzverwalter g) Fremdvergabe einer Regeltätigkeit 3. Faustregeltabelle

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