Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 2
Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. |
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse |
40 Prozent, |
2. |
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro |
26 Prozent, |
3. |
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro |
7,5 Prozent, |
4. |
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro |
3,5 Prozent, |
5. |
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro |
2,2 Prozent, |
6. |
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro |
1,1 Prozent, |
7. |
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro |
0,5 Prozent, |
8. |
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro |
0,4 Prozent, |
9. |
von dem darüber hinaus- gehenden Betrag |
0,2 Prozent. |
(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden:
§ 2 Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. |
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse |
40 vom Hundert, |
2. |
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro |
25 vom Hundert, |
3. |
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro |
7 vom Hundert, |
4. |
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro |
3 vom Hundert, |
5. |
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro |
2 vom Hundert, |
6. |
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro |
1 vom Hundert, |
7. |
von dem darüber hinaus- gehenden Betrag |
0,5 vom Hundert. |
(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 000 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Literatur: Blersch, Die Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, ZIP 2004, 2311; Eickmann, Neuregelungen im Insolvenz-Vergütungsrecht, NZI 2005, 205; Graeber, Vergütungsrecht in der Insolvenzpraxis: Kein Ausgleich für eine Geldentwertung/Kein Inflationsausgleich bei der Verwaltervergütung, InsbürO 2017, 403; Graeber/ Graeber, InsVV, Kommentar, 2. Aufl., 2016; Keller, Die Bestimmung des vergütungsrechtlichen Normalfalls nach § 2 InsVV, in: Festschrift Görg, 2010, S. 247; ders., Die Vergütung des Insolvenzverwalters im masselosen Insolvenzverfahren, ZIP 2004, 633; ders., Die Neuregelungen der InsVV zur Mindestvergütung im masselosen Insolvenzverfahren, ZVI 2004, 569; ders., Aktuelle Fragen zur Vergütung des Insolvenzverwalters bei Kleininsolvenzen, ZVI 2002, 437.
Übersicht
I. Normgrundsätze II. Die Staffelvergütung des Absatzes 1 1. Berechnungsregeln a) Bei Antragstellung bis 31.12.2020 b) Bei Antragstellung ab 1.1.2021 2. Berechnungsbeispiele a) Bei Antragstellung bis 31.12.2020 b) Bei Antragstellung ab 1.1.2021 3. Vergütungsdegression und Angemessenheitsgrundsatz a) Erwirtschaftung einer hohen Teilungsmasse bei komplexer Tätigkeit b) Hohe Teilungsmasse bei geringem Tätigkeitsumfang c) Hohe Teilungsmasse im Normalverfahren III. Die Mindestvergütung des Absatzes 2 1. Zeitliche Geltung 2. Vorgeschichte 3. Die Neuregelung ab 2004 4. Mindestvergütung im Eröffnungsverfahren 5. Zuschläge auf die Mindestvergütung 6. Abschläge auf die Mindestvergütung 7. Mindestvergütung des Sonderinsolvenzverwalters IV. Inflationsausgleich 1. Historie der Vergütungssätze 2. Preisentwicklung a) Regelvergütung b) Mindestvergütung 3. Anpassung der Regelvergütung durch sich inflationsbedingt erhöhende Berechnungsgrundlagen 4. Ergebnis V. Besonderheit bei sog. asymmetrischen Verfahren in ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren VI. Inkrafttreten und Übergangsregelungen zu § 2Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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