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Prasser/Stoffler – 92. Lfg. 06.2022 – InsVV § 1 – Berechnungsgrundlage
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 1 Berechnungsgrundlage
(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im Einzelnen wie folgt zu bestimmen:
  • 1. 1Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. 2Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. 3Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
  • 2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
  • 3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
  • 4. 1Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. 2Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
    • a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
    • b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
  • 5. Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht.
Literatur: Becker, Die „kalte Zwangsverwaltung“ im Vergütungssystem der InsVV, ZInsO 2013, 2532; Böhle-Stamschräder, Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates, KTS 1960, 108; Bork, Die „kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen, ZIP 2013, 2129; Drukarczyk/Duttle/Rieger, Mobiliarsicherheiten: Arten, Verbreitung, Wirksamkeit, 1985; Eickmann, Problematische Wechselbeziehungen zwischen Immobiliarvollstreckung und Insolvenz, ZfIR 1999, 81; Eickmann, Alte und neue Vergütungsprobleme in der Insolvenz, in: Kölner Schrift, 1. Aufl., S. 359; Förster, Immobilienverkauf, Feststellungskostenbeitrag und Verwaltervergütung, ZInsO 2002, 575; Förster, „Unechte Einnahmen“ gibt es nicht!, ZInsO 2000, 553; Haarmeyer, Zur Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Planverfahren, ZInsO 2000, 241; Hess, Die Berechnungsgrundlage für die InsolvenzverInsolvenzverwaltervergütungwaltervergütung, InVo 2000, 113; Keller, Die Voraussetzungen und der rechtliche Rahmen zur Durchführung einer so genannten kalten Zwangsverwaltung, NZI 2013, 265; Marotzke, Die dinglichen Sicherheiten im neuen Insolvenzrecht, ZZP 109 (1996), 429; Mohrbutter, Wünsche zur Reform des Vergütungsrechts für Konkurs- und Vergleichsverwalter, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und des Gläubigerbeirates, KTS 1971, 25; Onusseit, Die Verrechnung der Vorsteuer aus der Verwaltungsvergütung, ZInsO 2001, 639; Richter, Umsatzsteuersplitting bei Allgemeinkosten in Insolvenzverfahren, ZInsO 1998, 211; Storz, Die nicht valutierte Sicherungsgrundschuld in der Zwangsversteigerung, ZIP 1980, 506; Skrotzki, Zur Vergütung des Konkursverwalters, KTS 1957, 152.

Übersicht

I. Normgrundsätze II. Die Teilungsmasse als Berechnungsgrundlage 1. Nicht vorzeitig beendetes Verfahren 2. Vorzeitig beendetes Verfahren III. Ermittlung der Berechnungsgrundlage 1. Aussonderungsrechte 2. Absonderungsrechte (Abs. 2 Nr. 1) a) Grundsatz b) Verwertung beweglicher Sachen durch den Verwalter c) Verwertung von Grundstücken durch den Verwalter aa) Zwangsversteigerung bb) Freihändiger Verkauf cc) Zwangsverwaltung d) Verwertung von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen und Rechten e) Verwertung von rechtsgeschäftlich verpfändeten oder durch Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderungen und Rechten f) Fiktive Berechnung bei fehlender Verwertung 3. Abfindung von Aus- und Absonderungsrechten (Abs. 2 Nr. 2) 4. Aufrechnungsüberschüsse (Abs. 2 Nr. 3) 5. Masseverbindlichkeiten (Abs. 2 Nr. 4) a) Grundsatz b) Ausnahme für Zusatzvergütungen nach § 5 c) Ausnahme bei Betriebsfortführung d) Keine entsprechende Anwendung auf Mietverwaltung 6. Masse(-verwalter-)vorschüsse (Abs. 2 Nr. 5) 7. „Unechte Einnahmen“ 8. Prozessfinanzierung IV. Keine Deckelung der Berechnungsgrundlage

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