Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
E. Kirchensteuer
1Die Kirchensteuer wird vorwiegend als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer in Form eines festen Prozentsatzes vom Einkommen erhoben und – mit Ausnahme von Bayern – von den Finanzbehörden in Auftragsverwaltung verwaltet. Es gelten die allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsätze wie bei der Einkommmen- und Lohnsteuer.