Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
D. Gewerbesteuer
1Nach § 4 Abs. 3 GewStDV berührt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmens, einer Personen- oder Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuerpflicht nicht. Die Steuerpflicht endet nur, wenn Umstände eintreten, die auch ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Beendigung der Gewerbesteuerpflicht zur Folge hätten.
2Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der Einstellung des Betriebs. Die anschließende Abwicklung ist für die Gewerbesteuer irrelevant. Gewinne aus der Veräußerung des Anlagevermögens unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer. Ebenso der Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmens als Ganzes.
3Anders bei Kapitalgesellschaften. Hier endet die Gewerbesteuerpflicht mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit. Das Liquidationsergebnis unterliegt damit der Gewerbesteuer. Hier ist nach § 2 Abs. 2 GewStG ein einheitlicher Abwicklungszeitraum zu bilden (§ 16 Abs. 2 GewStDV). Der in diesem Zeitraum ermittelte gewerbesteuerrelevante Ertrag ist auf die einzelnen Wirtschaftsjahre zeitanteilig zu verteilen.
4Die Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Dauerschuldzinsen nach § 8 Abs. 1 GewStG a. F.1 bestehen seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr, da nunmehr auch Zinsen für kurzfristige Darlehen erfasst sind.
5Hinsichtlich der Aufteilung der Gewerbesteuer in Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeiten und insolvenzfreie Forderung sowie der Zuordnung der Gewerbesteuervoraus- und -abschlusszahlungen gilt das zur Einkommensteuer Gesagte (oben InsSteuerR II A Rz. 70 ff) entsprechend.2
6Verfahrensrechtlich darf das Finanzamt bei einer insolvenzfreien Forderung den Gewerbesteuermessbescheid und die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid gegenüber dem Schuldner erlassen. Bei Masseverbindlichkeiten ist für beides der Insolvenzverwalter der Bekanntgabeadressat. Bei einer Insolvenzforderung wird der Messbetrag vom Finanzamt der Gemeinde formlos mitgeteilt, welche die Gewerbesteuerforderung zur Tabelle anmeldet.3
7Verfahrensrechtlich ist bei Personengesellschaften zu beachten, dass die Gewerbesteuerpflicht im Gegensatz zur Einkommensteuer die Gesellschaft betrifft. Diese, und damit deren Insolvenzverwalter, hat die Gewerbesteuererklärungen abzugeben. Die Zahllast richtet sich gegen die Gesellschaft.