Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
C. Körperschaftsteuer
Literatur: Bultmann, Der Gewinnabführungsvertrag in der Insolvenz, ZInsO 2007, 785; Fichtelmann, Beendigung der Organschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, GmbHR 2005, 1346; Grashoff/Kleinmanns, Vorsicht Falle: Die Abtretung von Körperschaftsteuerguthaben in der Insolvenz, ZInsO 2008, 609; Küster, Die Nachtragsliquidation von Kapitalgesellschaften unter dem Blickwinkel des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG, DStR 2006, 209; Schmittmann, Nochmals: Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren, ZInsO 2008, 502; Sedemund/Schreiber, Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens: Möglichkeiten, Hindernisse und Auswege, DB 2009, 697.
1Nach § 8 KStG sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Einkommensermittlung, Veranlagung und Entrichtung der Steuer entsprechend anwendbar. Es ergeben sich daher gegenüber der Einkommensteuer grundsätzlich keine Unterschiede.
2Dies gilt auch für die Abgrenzung der Insolvenzforderung von der Masseverbindlichkeit und den insolvenzfreien Forderungen sowie der Zuordnung der Voraus- und Abschlagszahlungen.
3Verfahrensrechtlich ist § 11 KStG zu beachten. Nach § 11 Abs. 7 KStG sind die allgemeinen Vorschriften zur Abwicklung (insbesondere bis zu dreijähriger Besteuerungszeitraum) auch dann anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Regelung kommt nicht zwangsläufig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Sie setzt die Einstellung der werbenden Tätigkeit voraus. Nach Ablauf der drei Jahre ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, wieder jährliche Erklärungen zu verlangen und entsprechend zu veranlagen.1 Die Entscheidung hat Bedeutung in Zeiten sinkender Körperschaftsteuersätze, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Satz am Ende des Abwicklungszeitraums maßgeblich für die Besteuerung des gesamten Zeitraums ist.
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5Besonderheiten sind bei Körperschaftsteuerminderung und -erhöhung nach den §§ 37 f KStG zu beachten. Diese sind zum 31.12.2007 – abgezinst – zu aktivieren und ratierlich über zehn Jahre beginnend am 1.1.2008 auszuzahlen. Bei der Auszahlung ist entsprechend wieder anteilig aufzuzinsen, was nach § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 10 KStG ertragsteuerneutral sein soll. Lediglich bei Kleinbeträgen bis 1 000 Euro lässt das Bundesfinanzministerium eine sofortige Auszahlung des Gesamtguthabens zu.4
6Die Abtretung des Anspruchs ist nunmehr zulässig (§ 37 Abs. 5 Satz 10 KStG). Damit ist auch der geschäftsmäßige Erwerb zulässig. Hierbei ist jedoch das BMF-Schreiben vom 14.1.20085 zu beachten, wonach die steuerfreie Abzinsung bei Auszahlung nur gegenüber der Körperschaft gilt, bei der steuerfrei abgezinst wurde. Ab 2009 ist beim Erwerb durch Private zudem § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beachten: Beim Erwerb unter dem Nennwert ist der Tilgungsteil, der die Anschaffungskosten übersteigt, steuerpflichtig.6
7Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist nur in Verfahren möglich, die nach dem 31.12.2006 eröffnet wurden.7
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- 1)BFH, Urt. v. 18.9.2007 – I R 44/06, BStBl II 2008, 319; vgl. zu den unter Umständen relevanten rechtlichen Interessen für eine Verlängerung Küster, DStR 2006, 209, 212.
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- 2)Vgl. dazu oben InsSteuerR II A Rz. 16 ff zur Einkommensteuer wie auch Bultmann, ZInsO 2007, 785; Fichtelmann, GmbHR 2005, 1346.
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- 3)BFH, Urt. v. 16.5.2007 – I R 14/06, ZIP 2007, 1570 = BFH/NV 2007, 1793.
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- 4)BMF v. 21.7.2008, BStBl I 2008, 741; vgl. auch OFD Münster v. 20.4.2007, ZInsO 2007, 706; OFD Koblenz v. 7.12.2007, ZInsO 2008, 503; Sterzinger, BB 2008, 1480; Grashoff/Kleinmanns, ZInsO 2008, 609; Sedemund/Schreiber, DB 2009, 697.
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- 5)BMF-Schreiben v. 14.1.2008, BStBl I 2008, 280.
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- 6)Vgl. dazu ausführlich Grashoff/Kleinmanns, ZInsO 2008, 609.
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- 7)So auch OFD Koblenz v. 7.12.2007, ZInsO 2008, 503; aus der umfangreichen Literatur nur Schmittmann, ZInsO 2008, 502.