Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 356
Sekundärinsolvenzverfahren
(1) 1Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. 2Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.
Literatur: Hanisch, Stellungnahme zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein in seiner Wirkung territorial beschränktes Sonderinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen eines Schuldners vorzusehen ist, wenn dieser den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Ausland hat, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 202; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302; Paulus, „Protokolle“ – ein anderer Zugang zur Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen, ZIP 1998, 977; Reichelt, Die Anerkennung ausländischer Sekundärinsolvenzverfahren nach dem deutschen Internationalen Insolvenzrecht am Beispiel der Schweiz, ZIP 2017, 2389.
Übersicht
I. Normzweck II. Eröffnung eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens (Abs. 1) 1. Grundsatz 2. Zulässigkeit des Sekundärinsolvenzverfahrens 3. Zuständigkeit des Gerichts III. Antragsbefugnis (Abs. 2) 1. Antragsbefugnis des ausländischen Insolvenzverwalters 2. Antragsrecht des Gläubigers 3. Antragsrecht des Schuldners IV. Keine Feststellung des Eröffnungsgrundes (Abs. 3) V. Besonderheiten des SekundärinsolvenzverfahrensDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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