Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 355
Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
Literatur: Hänel, Gläubigerautonomie und das Insolvenzplanverfahren, 2000; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302; Neumann, Die Gläubigerautonomie in einem künftigen Insolvenzverfahren, 1995; Reinhart, Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht, 1995; Thieme, Partikularkonkurs, in: Stoll, Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Insolvenzrechts, 1992, S. 212; Trunk, Zur bevorstehenden Neuregelung des deutschen Internationalen Insolvenzrechts, KTS 1994, 33; Vorwerk, Von der typenübergreifenden Gemeinschaft der insolvenzbeteiligten Gläubiger, 2007.
Übersicht
I. Normzweck II. Verbot der Restschuldbefreiung (Abs. 1) III. Zustimmungserfordernis beim Insolvenzplan (Abs. 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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