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Paulus – 85. Lfg. 09.2020 – InsO § 354 – Voraussetzungen des Partikularverfahrens
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
(2) 1Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. 2Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) 1Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Literatur: Flessner, Internationales Insolvenzrecht in Deutschland nach der Reform, IPRax 1997, 1; Fölsing, Kanzleijuwelen in der Insolvenz, ZInsO 2015, 1522; Hanisch, Stellungnahme zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein in seiner Wirkung territorial beschränktes Sonderinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen eines Schuldners vorzusehen ist, wenn dieser den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Ausland hat, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 202; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Leipold, Miniatur oder Bagatelle: das internationale Insolvenzrecht im deutschen Reformwerk 1994, in: Festschrift Henckel, 1995, S. 533; ders., Zur internationalen Zuständigkeit im Insolvenzrecht, in: Festschrift Baumgärtel, 1990, S. 291; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302; Mankowski, Auswirkungen ausländischer Insolvenzverfahren auf deutsche Steuerforderungen, DStR 2019, 1927, 1979; ders., Konkursgründe beim inländischen Partikularkonkurs, ZIP 1995, 1650; Paulus, Josef Kohler und die Entwicklung des internationalen Insolvenzrechts, in: Festschrift 200 Jahre Juristische Fakultät der Humboldt-Univeristät zu Berlin, 2010, S. 1131; ders., Deutsches Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 ff. InsO) und Art. 102 EGInsO, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 1430; ders., Anfechtungsklagen in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren, ZInsO 2006, 295; Schollmeyer, Partikularinsolvenzverfahren am Ort der Belegenheit von Massebestandteilen?, IPRax 1995, 150; Siebert, Vollstreckung durch die deutsche Finanzverwaltung bei ausländischen Insolvenzen?, IStR 2006, 416; Thieme, Partikularkonkurs, in: Stoll, Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Insolvenzrechts, 1992, S. 212; Westbrook, Choice of Avoidance Law in Global Insolvencies, 17:3 Brooklyn Journal on Internanional Law 499 (1991); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.

Übersicht

I. Normzweck II. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Partikularverfahrens (Abs. 1) 1. Grundsatz 2. Fehlen der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens 3. Niederlassung im Inland 4. Sonstiges Vermögen im Inland III. Antragsbefugnis (Abs. 1 und 2) 1. Antragsbefugnis des Gläubigers a) Niederlassung im Inland b) Sonstiges Vermögen des Schuldners 2. Antragsbefugnis des Schuldners IV. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (Abs. 3) V. Feststellung der Eröffnungsgründe VI. Besonderheiten des Partikularverfahrens

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