Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 353
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) 1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
Literatur: Leipold, Zum künftigen Weg des deutschen Internationalen Insolvenzrechts (Anwendungsbereich, internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung), in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 185; Paulus, Europäische Kartellbußen in deutscher Zwangsvollstreckung und Insolvenz, in: Festschrift Schütze, 2015, S. 411.
Übersicht
I. Normzweck II. Vollstreckung einer Entscheidung, die in einem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht (Abs. 1) 1. Klage auf Vollstreckbarerklärung 2. Entscheidung, die in einem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht 3. Prüfung des zuständigen Gerichts III. Vollstreckung einer Entscheidung, die in einem ausländischen Eröffnungsverfahren ergeht (Abs. 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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