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Paulus – 98. Lfg. 12.2023 – InsO § 352 – Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
(1) 1Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. 2Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Literatur: Eyber, Auslandsinsolvenz und Inlandsrechtsstreit, ZInsO 2009, 1225; Nacimiento/Bähr, Insolvenz in nationalen und internationalen Schiedsverfahren, NJOZ 2009, 4752; Piekenbrock, Unterbrechung und Wiederaufnahme von Zivilprozessen beim Auslandskonkurs, in: Festschrift Smid, 2022, S. 429; G. Wagner, Insolvenz und Schiedsverfahren, KTS 2010, 39; P. Wagner, Die insolvente Partei im Schiedsverfahren – eine Herausforderung für alle Beteiligten, GWR 2010, 129; Westbrook, International Arbitration and Multinational Insolvency, 29 Penn. St. Int’l L. Rev. 635 (2011).

Übersicht

I. Normzweck II. Unterbrechung und Aufnahme des Rechtsstreits (Abs. 1) 1. Unterbrechung des Rechtsstreits (Satz 1) a) Bei Insolvenzeröffnung anhängiger Rechtsstreit im Inland b) Rechtsfolge 2. Aufnahme des Rechtsstreits (Satz 2) III. Unterbrechung und Aufnahme des Rechtsstreits im Eröffnungsverfahren (Abs. 2) IV. Unterbrechung und Aufnahme des Rechtsstreits bei Anordnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 344 Abs. 1

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