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Paulus – 85. Lfg. 09.2020 – InsO § 350 – Leistung an den Schuldner
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 350 Leistung an den Schuldner
1Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. 2Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.
Literatur: Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302; Trunk, Zur bevorstehenden Neuregelung des deutschen Internationalen Insolvenzrechts, KTS 1994, 33.

Übersicht

I. Normzweck II. Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit III. Befreiende Wirkung der Leistung bei Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung IV. Entsprechende Anwendung bei Erlass eines Verfügungsverbots gegen den Schuldner nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1

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