Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 349
Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
(1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein Recht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.
Literatur: Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992; Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Elbing, Sind Triebwerke wesentliche Bestandteile von Flugzeugen?, ZLW 44 (1995), 287; Favoccia, Vertragliche Mobiliarsicherheiten im internationalen Insolvenzrecht, 1991; Hanisch, Das Recht grenzüberschreitender Insolvenzen: Auswirkungen im Immobiliensektor, ZIP 1992, 1125; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302; Paulus, Anfechtungsklagen in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren, ZInsO 2006, 295; ders., Richterliches Verfügungsverbot und Vormerkung im Konkurs, 1981; Reuleaux, Sicherungsrecht an Flugzeugtriebwerken, ZBB 2005, 354.
Übersicht
I. Normzweck II. Wirkung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens auf Verfügungen des Schuldners über unbewegliche Gegenstände (Abs. 1) 1. Unbewegliche Gegenstände 2. Verfügung des Schuldners 3. Rechtsfolge III. Wirkungen des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens auf eine eingetragene Vormerkung (Abs. 2) IV. Entsprechende Anwendung bei Erlass eines Verfügungsverbots gegen den Schuldner nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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