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Paulus – 85. Lfg. 09.2020 – InsO § 347 – Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
(1) 1Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. 2Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.
(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Literatur: Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302.

Übersicht

I. Normzweck II. Nachweis der Verwalterbestellung (Abs. 1) 1. Beglaubigte Abschrift der Bestellungsentscheidung 2. Übersetzung auf Verlangen III. Informationspflicht des Verwalters (Abs. 2)

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