Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 346
Grundbuch
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:
- 1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
- 2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. 2Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 3Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Literatur: Bierhenke, Der ausländische Insolvenzverwalter und das deutsche Grundbuch, MittBayNot 2009, 197; Kysel/Röder, Ausländische Insolvenz und deutsches Grundbuch, ZIP 2017, 1650; Vallender, Wohnungseigentum in der Insolvenz, NZI 2004, 401.
Übersicht
I. Normzweck II. Antrag des ausländischen Verwalters auf Grundbucheintragung (Abs. 1) 1. Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens 2. Antragsbefugnis des Verwalters 3. Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens 4. Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis 5. Verfahren der Eintragung III. Löschung der Eintragung (Abs. 2 Satz 3) IV. Rechtsmittel des ausländischen Verwalters (Abs. 2 Satz 2) V. Eintragung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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