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Paulus – 85. Lfg. 09.2020 – InsO § 344 – Sicherungsmaßnahmen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 344 Sicherungsmaßnahmen
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

Übersicht

I. Normzweck II. Sicherungsmaßnahmen auf Antrag des vorläufigen Verwalters (Abs. 1) 1. Vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens 2. Vorläufiger Verwalter 3. Antrag an das zuständige Insolvenzgericht 4. Erfasstes Vermögen 5. Erforderliche Maßnahmen nach § 21 III. Rechtsmittel (Abs. 2)

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