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Paulus – 85. Lfg. 09.2020 – InsO § 342 – Herausgabepflicht. Anrechnung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
(1) 1Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. 2Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
(2) 1Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem anderen Staat eröffnet worden ist. 2Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.
(3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu geben.
Literatur: Hanisch, Erlöse aus der Teilnahme an einem ausländischen Parallel-Insolvenzverfahren – Ablieferung an die inländische Konkursmasse oder Anrechnung auf die Inlandsdividende?, ZIP 1989, 273; Paulus, Freiheit und Gleichheit als Grenzmarkierung zwischen Zivilrecht und Insolvenzrecht, in: Festschrift Medicus, 2009, S. 281; Paulus/Zenker, Grenzen der Privatautonomie, JuS 2001, 1; Trunk, Zur bevorstehenden Neuregelung des deutschen Internationalen Insolvenzrechts, KTS 1994, 33.

Übersicht

I. Normzweck II. Herausgabepflicht des Gläubigers (Abs. 1) 1. Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens 2. Erlangen durch Zwangsvollstreckung, Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise 3. Rechtsfolge III. Anrechnung der Befriedigung des Gläubigers (Abs. 2) 1. Behaltendürfen des Erlangten (Satz 1) 2. Anrechnungsregel auf die Quote (Satz 2) IV. Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters (Abs. 3)

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