Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 341
Ausübung von Gläubigerrechten
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) 1Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. 2Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine anderweitige Bestimmung trifft.
Literatur: Fuchs, Grenzüberschreitende Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren, NZI 2018, 9; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302.
Übersicht
I. Normzweck II. Anmelderecht des Gläubigers (Abs. 1) III. Anmelderecht des Insolvenzverwalters (Abs. 2 Satz 1) 1. Insolvenzverwalter 2. Angemeldete Forderung des Gläubigers 3. Anmeldung durch den Verwalter IV. Ablehnung oder Zurücknahme durch den Gläubiger (Abs. 2 Satz 2) V. Stimmrecht des Verwalters in einem anderen Verfahren (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.