Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 338
Aufrechnung
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
Literatur: Bork, Die Aufrechnung im Internationalen Insolvenzverfahrensrecht, ZIP 2002, 690; Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Hanisch, Allgemeine kollisionsrechtliche Grundsätze im Internationalen Insolvenzrecht, in: Festschrift Jahr, 1993, S. 455; ders., Die Wende im deutschen Internationalen Insolvenzrecht, ZIP 1985, 1233; Kirchhof, Grenzüberschreitende Insolvenzen im Binnenmarkt – Insbesondere unter Beteiligung von Kreditinstituten, WM 1993, 1364; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302; Paulus, Close-out Netting und weitere Privilegien der Finanzindustrie, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 397; ders., Anfechtungsklagen in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren, ZInsO 2006, 295; v. Wilmowsky, Aufrechnung in Internationalen Insolvenzfällen, KTS 1998, 343; ders., Internationales Insolvenzrecht – Plädoyer für eine Neuorientierung, WM 1997, 1461.
Übersicht
I. Normzweck II. Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens III. Unzulässigkeit der Aufrechnung nach dem Insolvenzstatut IV. Zulässigkeit der Aufrechnung nach dem Recht, dem die Hauptforderung unterliegtDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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