Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 336
Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
1Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. 2Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Literatur: Flessner, Das künftige Internationale Insolvenzrecht im Verhältnis zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 219; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., 2016; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302; Paulus, The German Supreme Court’s Understanding of the Universality Principle, 32 Insolvency Intelligence 2019, 27; ders., Multinationale Unternehmen und nationale Insolvenzrechte, ZIP 2014, 2374; ders., Global Insolvency Law and the Role of Multilateral Institutions, 33 Brooklyn Journal of International Law, 2007, 755.
Übersicht
I. Normzweck II. Unbeweglicher Gegenstand III. Vertrag, der ein dingliches Recht an einem oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands betrifft IV. Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages V. Anwendbares Recht für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens 1. Regelfall nach Satz 1 2. Ausnahme für bestimmte unbewegliche Gegenstände (Satz 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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