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Holzer – 97. Lfg. 09.2023 – InsO § 333 – Antragsrecht. Eröffnungsgründe
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.
(2) 1Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. 2Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtgutes glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. 3Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Literatur: Holzer, Das Insolvenzverfahren über das gemeinsam verwaltete Gesamtgut einer beendeten Gütergemeinschaft, NZI 2016, 713; Schuler, Der Sonderkonkurs des ehelichen Gesamtguts, NJW 1958, 1609.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Antragsberechtigung IV. Eröffnungsgrund V. Beteiligte des Insolvenzverfahrens 1. Schuldner 2. Insolvenzgläubiger VI. Insolvenzmasse VII. Insolvenzverfahren über gemeinsam verwaltetes Gesamtgut einer beendeten Gütergemeinschaft VIII. Lebenspartnerschaft

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