Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 332
Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.
(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.
(3) 1Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. 2Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.
Übersicht
I. Allgemeines II. Beteiligte des Insolvenzverfahrens 1. Schuldner 2. Insolvenzgläubiger III. Insolvenzmasse IV. Antragsberechtigung V. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts VI. InsolvenzgründeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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