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Holzer – 97. Lfg. 09.2023 – InsO § 322 – Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Übersicht

I. Normzweck II. Erfüllung bestimmter Ansprüche III. Zeitpunkt der Erfüllung IV. Anfechtbarkeit wie eine unentgeltliche Leistung V. Eingreifen der allgemeinen Anfechtungstatbestände

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