Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 320
Eröffnungsgründe
1Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. 2Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Literatur: Böcker/Poertzgen, Der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff ab 2014. Perpetuierung einer Übergangsregelung statt Neuanfang, GmbHR 2013, 17; Holzer, Nachlassinsolvenzverfahren: Aktive Teilnahme der Gläubiger, FP 2016, 79; ders., Die Änderung des Überschuldungsbegriffs durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz, ZIP 2008, 2108; Lissner, Am Ende blieben nur die Schulden, ZInsO 2017, 2253; Roth, Die Eröffnungsgründe im Nachlassinsolvenzverfahren, ZInsO 2009, 2265; Staufenbiel/Brill, Das Nachlassinsolvenzverfahren, ZInsO 2012, 1395.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Eröffnungsgründe 1. Zahlungsunfähigkeit 2. Überschuldung 3. Drohende ZahlungsunfähigkeitDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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