Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 317
Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.
(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
Literatur: Gehrlein, BB-Rechtsprechungsreport zur Unternehmensinsolvenz 2013/2014 (Teil 1), BB 2014, 1539; Greiner, Der "Kostenschuldner" im Nachlassinsolvenzverfahren, ZInsO 2020, 341; dies., Der Nachweis der Erbenstellung im Nachlassinsolvenzverfahren, ZInsO 2016, 1570; Hemreck, Das Nachlassinsolvenzverfahren, NJW-Spezial 2017, 149; Holzer, Nachlassinsolvenzverfahren: Aktive Teilnahme der Gläubiger, FP 2016, 79; Johannidis/Weiß, Das Nachlassinsolvenzverfahren: Erbrecht für Insolvenzverwalter?, ZInsO 2016, 1889; Lissner, Am Ende blieben nur die Schulden, ZInsO 2017, 2253; ders., Der „rechtzeitige“ Widerspruch im Insolvenzverfahren, Rpfleger 2015, 124; Marotzke, Kann ein Erbe trotz Unkenntnis oder Ungewissheit seiner Erbenstellung verpflichtet sein, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen?, ZInsO 2011, 2105; Nöll, Nachlassverwaltung vs. Nachlasspflegschaft: das bessere Verfahren bei Erbausschlagung und Erbprätendentenstreit, ZEV 2015, 612; ders., Die massenhafte Abwicklung überschuldeter Nachlässe durch Nachlasspfleger und Fiskalerben – bürgernahe Verwaltungspraxis oder staatlich organisierte Insolvenzverschleppung?, ZInsO 2012, 814; Scholz, Nachlass- und Eigengläubigerschutz in der Erbeninsolvenz de lege lata und de lege lata ferenda, KTS 2022, 1; Staufenbiel/Brill, Das Nachlassinsolvenzverfahren, ZInsO 2012, 1395; Vallender, Doppelinsolvenz: Erben- und Nachlassinsolvenz, NZI 2005, 318; Vallender/Fuchs/Rey, Der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens und seine Behandlung bis zur Eröffnungsentscheidung, NZI 1999, 355.
Übersicht
I. Allgemeines II. Antragsberechtigte Personen (Abs. 1) 1. Erbe 2. Nachlassverwalter und Nachlasspfleger 3. Testamentsvollstrecker 4. Nachlassgläubiger III. Antragsvoraussetzung bei Antrag eines einzelnen Erben einer Erbengesamtheit (Abs. 2) IV. Antragsvoraussetzung bei Testamentsvollstreckung (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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