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Holzer – 97. Lfg. 09.2023 – InsO § 316 – Zulässigkeit der Eröffnung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.
(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
Literatur: Busch, Schnittstellen zwischen Insolvenz- und Erbrecht, ZVI 2011, 77; Lissner, Am Ende blieben nur die Schulden, ZInsO 2017, 2253.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Noch nicht erfolgte Erbschaftsannahme (Abs. 1 Alt. 1) IV. Fall der unbeschränkten Erbenhaftung (Abs. 1 Alt. 2) V. Durchgeführte Nachlassteilung bei Erbengemeinschaft (Abs. 2) VI. Erbteil (Abs. 3)

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