Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 313
(weggefallen)
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung weiterhin anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
§ 313
Treuhänder
(1) 1Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. 2Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. 3Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) 1Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. 2Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. 3Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. 4Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) 1Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. 2Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. 3§ 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
Literatur: Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002; Evers, Sind durch Immobiliarsicherheiten gesicherte Darlehen in der Verbraucherinsolvenz „restschuldbefreiungsfest“?, ZInsO 1999, 340; Frind, Anfechtungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 2014, 1739; Fuchs, Die Anfechtungsbefugnis des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren nach der Änderung des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO durch das InsO-Änderungsgesetz 2001, ZInsO 2002, 358; Gundlach/Frenzel/Schmidt, Die Anfechtungsbefugnis des Treuhänders, ZVI 2002, 5; Henckel, Verbraucherinsolvenzverfahren, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 199; Hergenröder, Die Reform des Verfahrens zur Entschuldung natürlicher Personen, KTS 2013, 285; ders., Der Treuhänder im Spannungsfeld zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen, ZVI 2005, 521; Hintzen, Grundstücksverwertung durch den Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz, ZInsO 2004, 713; ders., Grundstücksverwertung durch den Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz, ZInsO 2003, 586; ders., Veräußerung des Grundbesitzes im vereinfachten Insolvenzverfahren, ZInsO 1999, 702; Marotzke, Kein Gewährleistungsausschluss bei der Veräußerung beweglicher Massegegenstände an Verbraucher?, ZInsO 2002, 501; Müller, Die Aufgabe des Insolvenztreuhänders bei der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung, ZInsO 1999, 335; Obermüller, Eingriffe in die Kreditsicherheiten durch Insolvenzplan und Verbraucherinsolvenzverfahren, WM 1998, 483; Steffen, Praktische Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Verwertungsmaßnahmen des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2002, 181; Stephan, Steuererklärung und Null-Massen-Insolvenz, ZVI 2002, 187; Tetzlaff, Probleme bei der Verwertung von Grundpfandrechten und Grundstücken im Insolvenzverfahren, ZInsO 2004, 521; Vallender, Die originäre Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters im reformierten Verbraucherinsolvenzverfahren, NZI 2014, 535; ders., Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ZAP Fach 14, S. 425; Wagner, Die AnfechAnfechtungtung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZIP 1999, 689; Wittig, Insolvenzordnung und Konsumentenkredit, Teil II, WM 1998, 209.
Übersicht
I. Vorbemerkung II. Bestimmung des Treuhänders III. Aufgaben des Treuhänders 1. Anfechtung 2. Abgesonderte BefriedigungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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