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Wenzel – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 309 – Ersetzung der Zustimmung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 309 Ersetzung der Zustimmung
(1) 1Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. 2Dies gilt nicht, wenn
  • 1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
  • 2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) 1Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 2Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. 3Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. 4§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
Literatur: Bast/Deyda/Laroche/Schöttler/Siebert, Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren in der Verbraucherinsolvenz – ein praxistaugliches Entschuldungsverfahren, ZInsO 2017, 2471; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002; Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 1999; Derleder/Rotstegge, Die Zustimmungsersetzung im Schuldenbereinigungsverfahren und ihre Auswirkungen auf die Forderung von Energielieferanten, ZInsO 2002, 1108; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997; ders., Das Schuldenbereinigungsverfahren nach der neuen Insolvenzordnung, JA 1996, 603; Evers, Sind durch Immobiliarsicherheiten gesicherte Darlehen in der Verbraucherinsolvenz „restschuldbefreiungsfest“?, ZInsO 1999, 340; Fuchs, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1679; Grote, Der 1.7.1998 – Startschuß für Verbraucherinsolvenzverfahren?, ZInsO 1998, 107; Henckel, Verbraucherinsolvenzverfahren, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 199; Hess/Wienberg/Titze-Fischer, Zur Notwendigkeit einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens, NZI 2000, 97; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. Aufl., 2016; ders., Der „Null-Plan“ im Verbraucherinsolvenzverfahren, JR 1996, 314; Hucke, Zustimmungsersetzung in der VerbraucherinVerbraucherinsolvenzsolvenz, ZAP Fach 14, S. 407; Kirchhof, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht, Teil III, WM 2013, Sonderbeilage zu Heft 34, S. 157; ders., Das Verbraucherinsolvenzverfahren aus Gläubigersicht, ZInsO 1998, 54; Krug, Der Verbraucherkonkurs, 1998; Krüger/Reifner/Jung, Die Barwertmethode – Perspektiven der Plangestaltung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 2000, 12; Lissner, Der außergerichtliche Einigungsversuch – Notwendigkeit oder staatliche Subvention?, ZInsO 2014, 229; Obermüller, Eingriffe in die Kreditsicherheiten durch Insolvenzplan und Verbraucherinsolvenzverfahren, WM 1998, 483; Pape, Die zwölf wichtigsten Entscheidungen zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahr 2013, InsbürO 2014, 207; ders., Das Verbraucherinsolvenzverfahren für private Verbraucher und Kleingewerbetreibende, NWB Fach 19, S. 2405; ders., Zur Prozeßkostenhilfebewilligung im Verbraucherinsolvenzverfahren, VuR 2000, 13; ders., Restschuldbefreiung und Masselosigkeit, Rpfleger 1997, 237; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., 2003; Schäferhoff, Probleme bei der gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO, ZInsO 2001, 687; Schmidt-Räntsch, Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren, MDR 1994, 321; Scholz, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO), FLF 1995, 88; Schulte-Kaubrügger, Das Verbraucherinsolvenzverfahren aus der Sicht der Gläubiger, DZWIR 1999, 95; Thomas, Mindestquote als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1763; Trendelenburg, Restschuldbefreiung, 1999; Vallender, Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ZAP Fach 14, S. 425; Vallender/Fuchs/Rey, Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Eigenantrag bis zur Eröffnungsentscheidung, NZI 1999, 218; Veit/Reifner, Außergerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren, 1998; Wittig, Insolvenzordnung und Konsumentenkredit, Teil II, WM 1998, 209.

Übersicht

I. Mehrheitsfähiger Planentwurf 1. Kopfmehrheit 2. Summenmehrheit 3. Bestrittene Forderungen 4. Feststellung der Mehrheiten II. Ausschluss der Zustimmungsersetzung 1. Unangemessene Beteiligung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) 2. Schlechterstellung gegenüber einer Restschuldbefreiung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) a) Rechtliche Anforderungen b) Wirtschaftliche Schlechterstellung c) Vermutung gleichbleibender Verhältnisse d) Nullplan 3. Unzulässige Abreden und Begünstigungen III. Verfahren (Abs. 2) IV. Bestreiten der Forderung gemäß Absatz 3

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