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Wenzel – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 308 – Annahme des Schuldenbereinigungsplans
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
(1) 1Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. 2Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. 3Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.
(3) 1Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.
Auf Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 3 anzuwenden (Art. 103a EGInsO):
(3) 1Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderungen in dem Forderungsverzeichnis, das ihm nach § 307 Abs. 1 vom Gericht übersandt worden ist, nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.
Literatur: Bernet, Die Wirksamkeit der Einordnung von Inkassounternehmen nach § 307 InsO und die Befragung der Insolvenzgerichte zur Entscheidung streitiger Rechtsfolgen, NZI 2001, 73; Foerste, Verzug bei Ansprüchen aus einem Schuldenbereinigungsplan, ZInsO 2020, 1000; Forsblad, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz im künftigen deutschen Insolvenzrecht, 1997; Fuchs, Praxishinweis, VIA 2020, 12; ders., Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1679; Heyer, Der „Null-Plan“ im Verbraucherinsolvenzverfahren, JR 1996, 314; Kirchhof, Das Verbraucherinsolvenzverfahren aus Gläubigersicht, ZInsO 1998, 54; Krug, Der Verbraucherkonkurs, 1998; Maier/Krafft, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, BB 1997, 2173; Pape, Das Verbraucherinsolvenzverfahren für private Verbraucher und Kleingewerbetreibende, NWB Fach 19, S. 2405; Schmidt-Räntsch, Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren, MDR 1994, 321; Schulte-Kaubrügger, Das Verbraucherinsolvenzverfahren aus der Sicht der Gläubiger, DZWIR 1999, 95; Theiß, Der Schuldenbereinigungsplan gem. §§ 306 ff. InsO als Vergleich bürgerlichen Rechts – Möglichkeit der Anfechtung und des Rücktritts, ZInsO 2005, 29; Tobias, Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans nach § 308 InsO, DZWIR 1999, 66; Vallender, Das Schicksal nicht berücksichtigter Forderungen im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, ZIP 2000, 1288; ders., Verbraucherinsolvenz – Gefahrenquelle Planbestätigung, ZInsO 2000, 441; ders., Die Stellung des Verbrauchers im künftigen Insolvenzrecht, VuR 1997, 43; Vallender/ Caliebe, Umfang und Grenzen der Befugnisse von Inkassounternehmen im Schuldenbereinigungsplanverfahren, ZInsO 2000, 301; Wittig, Insolvenzordnung und Konsumentenkredit (Teil II), WM 1998, 209.

Übersicht

I. Annahme des Schuldenbereinigungsplans II. Gerichtsbeschluss über den Schuldenbereinigungsplan III. Wirkung des Schuldenbereinigungsplans 1. Wirkung eines Prozessvergleichs 2. Rücktritt vom Schuldenbereinigungsplan 3. Durchsetzung des Schuldenbereinigungsplans IV. Bindung für die Gläubiger 1. Unbeteiligte Gläubiger 2. Beteiligte Gläubiger

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