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Wenzel – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 307 – Zustellung an die Gläubiger
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 307 Zustellung an die Gläubiger
(1) 1Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. 2Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. 3Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) 1Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. 2Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. 2Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. 3Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Literatur: Bast/Deyda/Laroche/Schöttler/Siebert, Das gerichtliche Schuldnerbereinigungsverfahren in der Verbraucherinsolvenz, ZInsO 2017, 2471; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002; Fuchs., Erste Erfahrungen mit dem InsO-Änderungsgesetz 2001, ZInsO 2002, 298; ders., Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1679; Grote, Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Kurzüberblick und Stellungnahme zum Diskussionsentwurf der Bundesregierung, Rpfleger 2000, 521; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. Aufl., 2016; Jäger, Gläubigerbeteiligung und Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren natürlicher Personen, ZVI 2003, 55; Krug, Der Verbraucherkonkurs, 1998; Sabel, Zustellungsfragen in der InsO, ZIP 1999, 305; Schädlich, Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, 2014; Schellberg, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung im neuen Insolvenzrecht, Die Bank 2001, 858; Schmidt-Räntsch, Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren, MDR 1994, 321; Späth, Ausgesuchte Probleme im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 2000, 483; ders., Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ZAP Fach 14, S. 425; ders., Verbraucherinsolvenz – Gefahrenquelle Planbestätigung, ZInsO 2000, 441; Vallender/Caliebe, Umfang und Grenzen der Befugnisse von Inkassounternehmen im Schuldenbereinigungsplanverfahren, ZInsO 2000, 301.

Übersicht

I. Zustellung an die Gläubiger 1. Zuzustellende Unterlagen 2. Förmlichkeit der Zustellung 3. Aufforderung zur Stellungnahme II. Widerspruch oder Schweigen des Gläubigers 1. Erklärung des Gläubigers 2. Schweigen des Gläubigers 3. Nachbesserung durch den Schuldner

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