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Wenzel – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 306 – Ruhen des Verfahrens
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 306 Ruhen des Verfahrens
(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. 2Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. 3Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
(2) 1Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. 2Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. 3§ 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. 2Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. 3In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
Literatur: Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002; Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 1999; Delhaes, Zur Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags in einem durch Gläubigerantrag eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 2000, 358; Förster, Klartext: Von der Kostenstundung zur Restschuldbefreiung – Formaler Zirkus ohne Nutzen!, ZInsO 2002, 116; Fuchs., Erste Erfahrungen mit dem InsO-Änderungsgesetz 2001, ZInsO 2002, 298; ders., Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1679; Fuchs/Bayer, Untersagung und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung während der Dauer des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, ZInsO 2000, 429; Grote, Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Kurzüberblick und Stellungnahme zum Diskussionsentwurf der Bundesregierung, Rpfleger 2000, 521; ders., Restschuldbefreiungsantrag des Verbraucherschuldners im Insolvenzverfahren, das auf Gläubigerantrag eröffnet wurde, ZInsO 2000, 146; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. Aufl., 2016; ders., Restschuldbefreiung im Eigen- und Fremdantragsverfahren nach dem InsOÄndG 2001, ZInsO 2002, 59; Hoes/Peters, Verbraucherinsolvenz: Restschuldbefreiung ohne Schuldenbereinigungsverfahren?, WM 2000, 901; Kirchhof, Das Verbraucherinsolvenzverfahren aus Gläubigersicht, ZInsO 1998, 54; Krug, Der Verbraucherkonkurs, 1998; Leibner, Die Änderungen des Insolvenzrechts aus amtlicher Sicht, NZI 2001, 574; Obermüller, Eingriffe in die Kreditsicherheiten durch Insolvenzplan und Verbraucherinsolvenzverfahren, WM 1998, 483; Pape, Erforderlichkeit eines Eigenantrags des Schuldners im Fall des Antrags auf Restschuldbefreiung bei Anschließung an einen Gläubigerantrag?, NZI 2002, 186; ders., Bevorstehende Änderungen der InsO nach dem InsOÄndG 2001, ZInsO 2001 587; ders., Das Verbraucherinsolvenzverfahren für private Verbraucher und Kleingewerbetreibende, NWB Fach 19, S. 2405; ders., Neuregelungen der Insolvenzordnung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001, ZAP Fach 14, S. 409, 420; ders., Ein Jahr Verbraucherinsolvenz – eine Zwischenbilanz, ZIP 1999, 2037; ders., Verfahrensrechtliche Probleme und Manipulationsmöglichkeiten bei Gläubigeranträgen betreffend private Verbraucher und Kleingewerbetreibende nach der InsO, ZInsO 1998, 353; Schädlich, Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, 2014; Schmerbach, Die InsO-Änderung Dezember 2001 – eine Bilanz der ersten 100 Tage, ZVI 2002, 53; A. Schmidt, Der vorläufige Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren – „kleiner Bruder“ des vorläufigen Insolvenzverwalters, ZIP 1999, 915; M. Schmidt, Die gerichtliche Vorprüfung von Schuldenbereinigungsplänen, ZVI 2017, 51; Uhlenbruck, Der Insolvenzgrund im Verbraucherinsolvenzverfahren, NZI 2000, 15; Vallender, Die bevorstehenden Änderungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens auf Grund des InsOÄndG 2001 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, NZI 2001, 561; ders., Erste gerichtliche Erfahrungen mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren, ZIP 1999, 125; ders., Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ZAP Fach 14, S. 425; Wittig, Insolvenzordnung und Konsumentenkredit, Teil I, WM 1998, 157; Wozniak, (Urteilsanmerkung), juris PraxisReport Insolvenzrecht (jurisPR-InsR) 22/2018 Anm. 4.

Übersicht

I. Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren 1. Entbehrlichkeit des Schuldenbereinigungsplanverfahrens 2. Wirkungen des Ruhens 3. Zulässiger Insolvenzantrag II. Gläubigerantrag 1. Antrag des Gläubigers 2. Anschlussantrag des Schuldners

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