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Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 305 – Eröffnungsantrag des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
  • 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
  • 2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
  • 3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
  • 4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) 1In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. 2Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. 3Die Aufforderung des Schuldners muss einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) 1Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. 2Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf ErEröffnungöffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. 3Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) 1Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. 2Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Vordrucke eingeführt sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 1 Nummer 1 und der Absätze 3–5 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
  • 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
(3) 1Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. 2Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. 3Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) 1Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. 2Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Vordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Vordrucke eingeführt sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
Literatur: Ahrens, Rücknahmefiktion und Beschwerderecht bei § 305 III InsO, NZI 2000, 201; Ast, Klartext: Schuldenbereinigung mal ganz einfach …, ZInsO 2002, 516; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002; Bast/Deyda/Laroche/Schüttler/ Siebert, Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren in der Verbraucherinsolvenz – ein praxistaugliches Entschuldungsverfahren, ZInsO 2017, 2471; Blankenburg, Der betreute Schuldner in der Insolvenz, ZVI 2016, 257; ders., Änderungen im Ablauf des Eröffnungsverfahrens durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, ZInsO 2014, 801; Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 1999; Föhlisch, Wege zur vorzeitigen Entschuldung – Teil 1, ZVI 2018, 423; Foerste, Risiken für Restschuldbefreiungsanträge im Fall des § 306 InsO, ZInsO 2009, 319; Forsblad, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz im künftigen deutschen Insolvenzrecht, 1997; Fuchs, Erste Erfahrungen mit dem InsO-Änderungsgesetz 2001, ZInsO 2002, 298; ders., Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. 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S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ZVI 2017, 129; M. 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Übersicht

I. Vorbemerkung II. Außergerichtliche Einigung (Abs. 1 Nr. 1) 1. Geeignete Person oder Stelle 2. Eingehende Prüfung und Beratung 3. Bescheinigung 4. Entbehrlichkeit der Bescheinigung 5. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan a) Formelle Anforderungen b) Materielle Anforderungen c) Verhandlung mit den Gläubigern d) Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger e) Zustandekommen des Plans f) Wirkung des Plans III. Insolvenzantrag; Erklärung zur Restschuldbefreiung (Abs. 1 Nr. 2) IV. Verzeichnisse (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3) 1. Vermögensverzeichnis 2. Vermögensübersicht 3. Gläubigerverzeichnis 4. Forderungsverzeichnis 5. Richtigkeitserklärung 6. Mitwirkung der Gläubiger V. Entwurf eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (Abs. 1 Nr. 4) 1. Förmlichkeit des Entwurfs 2. Gegenstand des Planentwurfs VI. Prüfungskompetenz des Gerichts (Abs. 3 Satz 1) 1. Vollständigkeitsprüfung 2. Ergänzungsaufforderung und Rücknahmefiktion VII. Vertretung durch geeignete Person oder Stelle (Abs. 4) VIII. Formularzwang (Abs. 5)

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