Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 303a
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. 2Eingetragen werden Schuldner,
- 1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
- 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Literatur: Gelbe-Haußen, Redaktioneller Fehler im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in § 303a n. F., ZInsO 2014, 1375; Heyer, Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 303a InsO n. F., ZVI 2014, 244; Schmerbach, Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet – Ende gut, alles gut?, NZI 2013, 566.
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