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Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 300a – Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
(2) 1Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. 2Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. 3Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
(3) 1Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2§ 293 gilt entsprechend.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltenden Fassung des Absatzes 1 Satz 1 anzuwenden (Art. 103k Abs. 1 EGInsO):
Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.
Literatur: Ahrens, Umsetzungsbedarf des Europäischen Entschuldungsverfahrens, ZInsO 2019, 1449; Büttner, Probleme bei der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Abschluss oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2010, 1025; Freydag, Neuerwerb bei vorzeitiger Restschuldbefreiung, ZVI 2015, 49; von Gleichenstein, 6 Jahre und kein Ende? Restschuldbefreiung und Wegfall des Insolvenzbeschlags am Neuerwerb nach Ablauf des Abtretungszeitraums im laufenden Insolvenzverfahren, ZVI 2009, 93; Grote/Pape, Das Ende der Diskussion? Die wichtigsten Neuregelungen zur Restschuldbefreiung, ZInsO 2013, 1433; Heinze, Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren?, ZVI 2008, 416; Henning, Wichtige Rechtsprechung 2020 zu den Insolvenzverfahren der natürlichen Personen, ZVI 2020, 451; Kobialka/Schmittmann, Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2009, 653; Pape, Die zwölf wichtigsten Entscheidungen zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2014, InsbürO 2015, 273; ders., Reform der Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiung – Teil 13, InsbürO 2014, 299; Schädlich, Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, 2014; Schmerbach, Anspruch auf Restschuldbefreiung nach sechs Jahren, NZI 2010, 54; A. Schmidt, Die (vorzeitige) Erteilung der Restschuldbefreiung und die 35 %-Klausel, ZVI 2019, 333.

Übersicht

I. Vorbemerkung II. Verfahren ab dem 1.7.2014 1. Erfasstes Vermögen 2. Treuhänderische Verwahrung III. Verfahren vor dem 1.7.2014

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