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Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 300 – Entscheidung über die Restschuldbefreiung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. 3Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) 1Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. 4Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Auf Verfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103k Abs. 1 EGInsO):
§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. 2Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn
  • 1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
  • 2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
  • 3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
3Satz 1 gilt entsprechend. 4Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. 5Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.
(2) 1In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. 2Der Schuldner hat zu erklären, dass die Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. 3Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(3) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.
Literatur: Ahrens, Wie lange werden drei Jahre dauern? Überlegungen zur Umsetzung der Entschuldungsfrist, NZI-Beilage 2019, 39; ders., Das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren, ZInsO 2017, 2486; ders., Keine sofortige Restschuldbefreiung ohne Kostenberichtigung, NJW 2017, 21; ders., Die Reform des Privatinsolvenzrechts 2014, NJW 2014, 1841; Blankenburg, Amtswegige vorzeitige Restschuldbefreiung bei Verfahrenskostenstundung, ZVI 2015, 412; Blankenburg/Godzierz, Die vorzeitige Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO im laufenden Insolvenzverfahren, ZInsO 2014, 1360; Berg, Restschuldbefreiung de lege lata et ferenda, 2019; Föhlisch, Wege zur vorzeitigen Entschuldung – Teil 2, ZVI 2018, 464; Frind, Die vorzeitige RestschuldRestschuldbefreiungbefreiung mit Mindest-Quotenzahlung, ZInsO 2017, 814; ders., Neue Möglichkeiten zur schnelleren Erlangung der Restschuldbefreiung, BB 2013, 1674; ders., Praxisprobleme des reformierten Privatinsolvenzverfahrens – Zur praktischen Umsetzung von „Eingangsentscheidung“ und Verkürzung der Restschuldbefreiungserteilungszeit, ZInsO 2013, 1448; Greiner, Überlegungen zur Präklusion von Versagungsanträgen, ZInsO 2017, 2051; Grote, Vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren, InsbürO 2014, 47; Grote/Pape, Das Ende der Diskussion? Die wichtigsten Neuregelungen zur Restschuldbefreiung, ZInsO 2013, 1433; Hain, Die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren – Ein problembehaftetes Intermezzo? VIA 2018, 89; Harder, Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens nach § 300 InsO, NJW-Spezial 2014, 469; ders., Der schnelle Weg zur Restschuldbefreiung, NJW-Spezial 2014, 277; ders., Die geplante Reform des Verbraucherinsolvenzrechts, NZI 2012, 113; Henning, Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gem. § 300 InsO n. F. – aus Schuldnersicht, ZVI 2014, 219; ders., Die Änderungen in den Verfahren der natürlichen Personen durch die Reform 2014, ZVI 2014, 7; Hentrich/Hollik, Die kurzzeitige Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 2014, 1637; Hergenröder, Die Reform des Verfahrens zur Entschuldung natürlicher Personen, KTS 2013, 385; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. Aufl., 2016; Jäger, Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gem. § 300 InsO n. F. – aus Gläubigersicht, ZVI 2014, 223; ders., Kein großer Wurf – Der Referentenentwurf vom 18. Januar 2012, ZVI 2012, 177; ders., Schnellere Restschuldbefreiung durch Mindestquote – § 300 Abs. 1. S. 2 Nr. 1 InsO – RefE 2012 auf dem Prüfstand, ZVI 2012, 142; Kampf, Vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO, ZVI 2018, 429; Kluth, Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre nach § 300 I 2 Nr. 2 InsO n. F., NZI 2014, 801; Laroche, Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung trotz Stundung oder Verzicht auf Treuhänderbestellung, ZInsO 2016, 144; ders., Zwei Jahre „neues“ Verbraucherinsolvenzrecht – Eine Bestandsaufnahme aus richterlicher Sicht, InsbürO 2016, 264; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, Insolvenzrechtsreform 2. Stufe – die geplanten Änderungen in der Insolvenz natürlicher Personen, ZIP 2012, 558; Lissner, Die neuen Wege aus der Schuldenfalle, ZInsO 2014, 1150; ders., Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und der neue Insolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren – Ein Wettstreit der Systeme?, ZInsO 2014, 1835; Meyer, Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren: Wer achtet auf die Erfüllung der Voraussetzungen?, InsbürO 2016, 278; Möhlen, Trügerischer Anreiz 35 % – die Kostenhürde auf dem Weg zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, ZInsO 2015, 1603; Pape, Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ist da, NWB 2021, 188; ders., Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZInsO 2020, 1347; ders., Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, NJW 2020, 1931; ders., Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 2017/2018 – Schuldenbereinigung, Stundung und Verfahrenseröffnung, NJW 2019, 558; Pape/Laroche/Grote, Drei Jahre Restschuldbefreiung für alle – der Gesetzgeber hat doch noch die Kurve gekriegt, ZInsO 2021, 57; Piekenbrock, Die zweite Chance für Unternehmer, NZI-Beilage 2017, 36; Praß, Reform 2014: Der Herkunftsnachweis nach § 300 Abs. 2 Satz 1 InsO, ZVI 2014, 170; Reck, Treuhänderlose Wohlverhaltensperiode?, ZVI 2017, 296; Reill-Ruppe, Verkürzung der Wege zur Restschuldbefreiung – Evaluationsbericht der Bundesregierung zur InsO-Novelle 2014 und Ausblick aufs Unionsrecht, VuR 2019, 56; Ritter, Die neue 25 %-Quote zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase – geht die Reform ins Leere?, ZVI 2013, 135; Schädlich, Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, 2014; Schmerbach, Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet – Ende gut, alles gut?, NZI 2013, 566; Schmerbach/Semmelbeck, Zwölf offene Fragen zur Reform der Privatinsolvenzen, NZI 2014, 547; A. Schmidt, Neues Privatinsolvenzrecht: „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vom 22.12.2020, ZVI 2021, 41; ders., Die (vorzeitige) Erteilung der Restschuldbefreiung und die 35 %-Klausel, ZVI 2019, 333; L.-M. Schmidt, Der RefE eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ im Lichte der EU-Richtlinie 2019/1023 (Teil 1 und 2), ZVI 2020, 121, 171; Schülke/Baschnagel, Gesetz zur Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung: Ein Überblick, DStR 2021, 295; Smid, Restschuldbefreiung, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1991, S. 139; Sternal, Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2017, NZI 2018, 241; ders., Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahr 2015, NZI 2016, 281; Trams, Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, NJW-Spezial 2020, 149; Waltenberger, Die vorzeitige Restschuldbefreiung und Problemfälle zum „neuen“ § 300 InsO, ZInsO 2014, 808; Weiland, Sofortige Restschuldbefreiung trotz Kostenstundung: Fiktion oder Realität?, VIA 2016, 41; Zimmer, Die Rückstellung für die Treuhändervergütung und ihre (Folge-)Probleme, InsbürO 2016, 324.

Übersicht

I. Vorbemerkung 1. Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens 2. Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte II. Entscheidung über die Restschuldbefreiung 1. Anhörung 2. Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung 3. Wirkung des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung 4. Rechtsmittel 5. Entpflichtung des Schuldners III. Vorzeitige Restschuldbefreiung (Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 a. F.) 1. Keine Forderungsanmeldung (Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 a. F.) 2. Vollständige Forderungsberichtigung (Abs. 2 Satz 1 Alt. 2; Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 a. F.) 3. Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten IV. Verkürzung der Restschuldbefreiung in Verfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt wurden 1. Antrag des Schuldners 2. Befriedigung von 35 % der Insolvenzforderungen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a. F.) a) Dreijahresfrist b) 35 %-Quote c) Herkunftsnachweis 3. Befriedigung der Verfahrenskosten (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. F.)

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