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Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 296 – Verstoß gegen Obliegenheiten
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Falle des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. 2Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. 2Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern. 3Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) 1Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltenden Fassung des Absatzes 1 Satz 1 Halbs. 3 (Art. 103l EGInsO) anzuwenden:
im Falle des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht.
Auf Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 und vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltenden Fassung des Absatzes 1 Satz 1 anzuwenden (Art. 103k EGInsO):
1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 1 Satz 1 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die BeBefriedigungfriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
Literatur: Ahrens, Umsetzungsbedarf des Europäischen Entschuldungsverfahrens, ZInsO 2019, 1449; ders., Innenbeziehung der Gläubiger bei Versagungsanträgen nach §§ 290, 295 ff InsO, NZI 2001, 113; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997; Fuchs, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1679; Jacobi, Versagung der Restschuldbefreiung ohne Gläubigerantrag, ZVI 2010, 289; Laroche, Die „amtswegige“ Versagung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO, ZInsO 2011, 946; Maier/Krafft, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, BB 1997, 2173; Paulus, Die Versagung der Restschuldbefreiung nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, ZInsO 2010, 1366; Schmerbach, Rechtliches Gehör der Beteiligten im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung, ZVI 2015, 277; ders., Das Ende der Abführungspflicht bei Selbstständigen?, NZI 2009, 469.

Übersicht

I. Vorbemerkung II. Versagung der Restschuldbefreiung 1. Antrag eines Insolvenzgläubigers 2. Schuldhafter Obliegenheitenverstoß; Beeinträchtigung der Befriedigung a) Vermutetes Verschulden b) Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung c) Abmahnung, Vertrauensschutz 3. Verfahren III. Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 und 3 IV. Entscheidung

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